GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Arbeitsbühnen/Baumaschinen Fa.AV Limberg/Schemmel
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarife, die in den Geschäftsräumen des Vermieters als unverbindliche Preisempfehlung ausliegen. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung der Hebebühnen ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Das Zahlungsmittel wird vom Vermieter bestimmt. Der Vermieter kann vor der Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution in Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeugs bezahlt, gerät der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraums in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aufgrund des Verzugs bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Der Mieter hat die Hebebühne sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat sich der Mieter vor der Ingebrauchnahme der Hebebühne beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat regelmäßig zu überprüfen, ob sich die Hebebühne in einem verkehrssicheren Zustand befindet und ob sie ordnungsgemäß gesichert ist.
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder sonstigem Schaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei der Rückgabe der Hebebühne hat der Mieter den Vermieter schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichts über alle Einzelheiten des Unfalls zu unterrichten. Der Unfallbericht muss den Namen und die Anschrift der beteiligten Personen, etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers sowie die Haftpflichtversicherung enthalten. Der Mieter darf gegnerische Ansprüche grundsätzlich nicht anerkennen.
5. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Versicherung für die jeweilige Hebebühne. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch die Hebebühne entsteht, haftet der Vermieter der Hebebühne nicht für diese Schäden. Der Mieter hat jedoch das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er die Hebebühne beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter die Hebebühne in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet zudem für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen während des Zeitraums, in dem er die Hebebühne tatsächlich besitzt.
7. Benutzung der Hebebühne
Die Hebebühne darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern, Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Personen benutzt werden. Der Mieter ist eigenständig dafür verantwortlich zu prüfen, ob berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Benutzers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Benutzers. Sofern die Hebebühne nicht vom Mieter selbst abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Benutzer oder einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person für offene Forderungen in Anspruch zu nehmen, die der Mieter nicht begleicht. Vor der Inbetriebnahme hat der Mieter die Verkehrssicherheit der Hebebühne zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu dokumentieren. Während der Mietzeit ist die Verkehrssicherheit der Hebebühne regelmäßig zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand weder überladen noch die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeugs überschreiten. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein, und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden.
Der Mieter ist zudem verpflichtet, sich an schlechte Witterungsverhältnisse anzupassen und mit besonderer Vorsicht zu handeln. Teile an der Hebebühne dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht oder verändert werden. Es ist dem Mieter untersagt, die Hebebühne zu rechtswidrigen Zwecken zu benutzen, auch wenn diese lediglich nach dem Recht des Tatorts verboten sind, sowie Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit schriftlicher, vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
8. Rückgabe der Hebebühne
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, die Hebebühne bei Ablauf der Mietzeit am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen, wobei eine verspätete Rückgabe rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter hat die Hebebühne samt dazugehörigen Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurückzugeben. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Nach einer Kündigung kann der Vermieter die unverzügliche Herausgabe der Hebebühne sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-Scheins verlangen.
a.) Der Versicherungsschutz für die gemieteten Hebebühnen erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer unbegrenzten Deckungssumme bei Personenschäden bis zu 3,5 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Von der Versicherung ausgenommen ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Straße. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn die Hebebühne entgegen den Bestimmungen unter Nr. 7 genutzt wird.
b.) Die Versicherung deckt Schäden oder Verluste der Hebebühne, die durch plötzliche, unerwartete, von außen einwirkende Ereignisse entstehen, wie z. B. Feuer, Diebstahl, Beschädigung, Verkehrsunfälle oder Kollisionen. Es gilt der im Mietvertrag vereinbarte Selbstbehalt. Die Versicherung deckt nicht:Verluste oder Beschädigungen, die durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht werden.Kosten oder Strafen für Verkehrsdelikte, Parkvergehen etc.Normalen Verschleiß, Verbeulungen, Verkratzungen und Verschrammungen. Indirekte Kosten. Haftpflichtansprüche jeglicher Art.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung der angemieteten Hebebühne eine Ersatzhebebühne bereitzustellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, eine Ersatzhebebühne zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. In diesem Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Hebebühnen-Typs. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich anzusehen.
12. Schriftform / Rücktritt
Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis drei Tage vor Mietbeginn, so kann der Vermieter maximal eine etwaige Anzahlung in Höhe von 20 % einbehalten. Danach ist die Mietaufhebung bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Bezahlung von 40 % des vereinbarten Mietpreises möglich.
Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute, Hebebühnenhersteller. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die Mietwagenrechnung nicht bezahlt wird oder das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
14. Allgemeine Bestimmungen
Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner beim Abschluss des Mietvertrages, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend, und es ist deutsches Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist, mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen, ausgeschlossen.
15. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters.