AGB Limberg Mietwagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. AV Limberg/Schemmel Mietfahrzeuge/Anhänger, Stand Juni 2024

1. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:Haftpflichtversicherung: mindestens 1 Million EUR.Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschäden mit der in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung).

3. Wartung

Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Bedarf durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des Fahrzeugs nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zu einem Kostenbeitrag von 100,00 € ohne weiteres beauftragen. Für größere Reparaturen hingegen darf der Mieter dies nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters tun. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen haftet.

5. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter bleibt das Recht vorbehalten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat oder wenn der Vermieter nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

6. Zahlungspflicht

Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeugs eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 100,00 €, verlangen.

7. Führungsberechtigte

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Mit dem Zusatz im Mietvertrag: ‚Diverse Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis‘, verpflichtet sich der Mieter oder der Vertragsunterzeichner, dass er selbst oder der jeweilige Fahrer für das angemietete Fahrzeug die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.

8. Obhutspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter verpflichtet sich, Transportgüter auf Lkw’s, Transportern und/oder Anhängern ordnungsgemäß zu sichern.

9. Nutzungsbeschränkung

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.

10. Anzeigepflicht


Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich telefonisch, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

11.Fahrzeugrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag/Gebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, ist der Mieter, unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingungen, verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung zu zahlen. Bei einer Überschreitung von 1 Stunde bis 6 Stunden ist eine Tagesmiete pro Tag zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2. Haftung des Vermieters

Der Vermieter, d.h. er selbst und seine Mitarbeiter, haften bei Verletzung vertraglicher Pflichten nach den allgemeinen Haftungsregeln (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.


IV. Haftung des Mieters.


Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbedingungen (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit), wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Dieser Haftungsrahmen umfasst auch die Haftung des Mieters für Schadensnebenkosten wie:


a) Sachverständigenkosten

b) Abschleppkosten

c) Wertminderung

d) Mietausfall kosten

Umfasst, gilt insbesondere in den folgenden Fällen: Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeugs auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 6) dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der in Absatz 2 a)-d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausschließen. In diesem Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. II 3) oder Nr. II 6) verstoßen hat, sofern die Verletzung auf Vorsatz beruht. Bei der Anmietung eines Lkw haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstandenen Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter haftet ferner für alle Reifen- und Felgenschäden, die durch ihn verschuldet oder unverschuldet verursacht werden.



V. Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs, gemäß §§ 558, 225 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


VI. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergegeben werden, wenn:

a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,

b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,

c) vom Vermieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden und bei deren Kenntnis der Vermieter keinen Vertrag mit dem Mieter abgeschlossen hätte.

Gerichtsstandes wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnort oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

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